Billig mieten kann richtig teuer werden
Klar, die erste Wohnung darf nicht zu teuer werden. Da ist gerade in Städten für junge Leute eine Wohngemeinschaft erste Wahl. Die kann aber im Nachhinein richtig ins Geld gehen, wenn man bei den Mietverträgen nicht aufpasst, warnt der Bremer Hausverwalter Hermann Lohmann. Schlimmstenfalls könne es passieren, dass man finanziell für seine Mitbewohner eintreten muss.
Während seiner über 40 jährigen Tätigkeit hat er es mehrfach erlebt, dass Mitbewohner die Uni gewechselt haben und später nicht mehr erreicht werden konnten, obwohl noch Mietzahlungen offen waren. „Wenn es dann nur einen gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag gibt, haftet jeder für alle.“ Zwar gebe es einen Anspruch der Gemeinschaft an den säumigen Zahler, aber es sei umständlich, das Geld einzutreiben und häufig blieben solche Versuche erfolglos.
Lohmann empfiehlt Mietern deshalb den Abschluss separater Verträge und Vermietern rät er, sich zur Sicherheit eine Kautionszahlung hinterlegen zu lassen. „Es geht ja nicht nur um die Miete, sondern auch um Heizkosten, die erst später abgerechnet werden und bei Auszug mit der Kaution verrechnet werden können ebenso wie Schäden an der Wohnung.“
Untermietverträge, wie sie in manchen Wohngemeinschaften üblich sind, hält er für problematisch. „Davon rate ich generell ab.“ Der Vermieter habe dann zwar nur einen Ansprechpartner, der für Miete, Nebenkosten und Schäden an der Wohnung gerade stehen müsse, die Untermieter aber hätten weder Pflichten noch Rechte. Zahlt der Mieter nicht, könnten die Untermieter von einem auf dem anderen Tag auf der Straße stehen, da sie von einer eventuellen Kündigung des Mieters nicht unterrichtet würden. „Zwischen ihnen und dem Vermieter besteht ja kein Vertragsverhältnis.“
Auf eine weitere Besonderheit in solchen Fällen wies die Oldenburger Nordwest-Zeitung in ihrer Printausgabe hin: „Der Hauptmieter braucht eine Untermieterlaubnis, sonst handelt es sich um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Das geht aus § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.“ Wenn eine Überbelegung entstehe, kann der Vermieter die Untervermietung aber auch ablehnen, zitiert die Zeitung den Direktor des Eigentümerverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen, Erik Uwe Amaya hin. Wer in eine WG einziehen möchte, solle sich deshalb die Untermieterlaubnis vorzeigen lassen: Hat der Vermieter nicht zugestimmt, könne es sein, dass er eines Tages alle WG-Mitglieder vor die Tür setzt, schreibt die Zeitung.
Bei einem gemeinsam abgeschlossenen Vertrag sei jeder Einzelne gleichberechtigter Vertragspartner des Vermieters. Das heißt auch, dass jeder über Mieterhöhungen informiert werden muss – und für alle anderen gesamtschuldnerisch haftet, bekräftigt auch der Berliner Mieterverein die Auffassung Lohmanns. Dadurch gelte die Wohngemeinschaft rechtlich als formlos gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Vermieter könne sich deshalb an jeden einzelnen wegen des Ausgleichs fehlender Mietzahlungen wenden. Vor bösen Überraschungen wie Schulden und den damit verbundenen Konsequenzen könnte ein Extrakonto schützen, von dem zum Beispiel nur die Daueraufträge an den Vermieter und Stromversorger abgeführt werden, rät die NWZ.
Ein heißes Thema in Wohngemeinschaften sind Schäden an der Wohnung. Auch dafür haftet bei einem Gemeinschaftsvertrag jeder Bewohner gesamtschuldnerisch, wie das Oberlandesgericht Celle 2 entschieden hat (Az.: 2 U 29/97). Die Haftung könne nur beschränkt werden, wenn die Mieter dies direkt mit dem Vermieter vereinbaren. Was die Mitbewohner untereinander absprechen, ist gegenüber dem Vermieter ohne Belang. Ärger lässt sich vermeiden, wenn alle Mitbewohner eine Privat-Haftpflichtversicherung haben, die auch Mietsachschäden versichert. Tritt dann ein Schaden ein, bleibt niemand allein auf den Kosten sitzen.
von Klaus Schmidt